Zuchtordnung
§ 1 Zuchtziel
Der RRCD hat es sich zur Aufgabe gemacht, durch diese Zuchtordnung das Wesen und das Erscheinungsbild der Rasse, entsprechend dem Standard der FCI, und die Gesundheit im Sinne des Tierschutzgesetzes zu wahren und zu fördern (siehe Satzung des RRCD).
§ 2 Allgemeine Zuchtbestimmungen
Diese Zuchtordnung basiert auf den Zuchtrichtlinien des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) und dem Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale (FCI), sofern die nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes besagen. Für Sachverhalte, die in dieser Zuchtordnung nicht geregelt sind, gilt die VDH Zuchtordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Zuchtordnung ist für alle Besitzer und Züchter von Rhodesian Ridgebacks in der Bundesrepublik Deutschland, die dem RRCD angehören, verbindlich. Es darf nur mit reinrassigen, gesunden, wesensfesten Tieren gezüchtet werden, deren Ahnen in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch über drei Generationen eingetragen sind.
2.1 Voraussetzungen für alle Zuchtmaßnahmen
2.1.1 International geschützter Zwingername für den Züchter, Zuchtstättenabnahme durch den RRCD
2.1.2 Das Vorliegen einer - bei Inlandsrüden - nur über den RRCD vorgenommenen Begutachtung der Hüftgelenke der Zuchttiere hinsichtlich Hüftgelenksdysplasie (HD), mit nach Clubrichtlinien ausreichendem Ergebnis („HD-A" oder „HD-B") vor dem Zeitpunkt der ersten Zuchtverwendung. Gleichzeitig sind Röntgenaufnahmen der Schulter (im mediolateralen oder latero-medialen Strahlengang) und der Ellenbogengelenke (seitlich leicht gebeugt/a.p.) anzufertigen. Diese Aufnahmen werden auf OCD (Osteochondrosis dissecans) und ED ebenfalls über den RRCD ausgewertet. Die HD-, ED- und OCD Röntgen-Aufnahmen gehen in den Besitz des RRCD über. Tiere mit „HD-B" dürfen nur mit HD-freien Tieren gepaart werden. Bei einem positiven OCD-Befund in der Schulter ist das Tier aus der Zucht zu nehmen. Bei einem ED-Befund ab Grad 1 muss der Partner ED-frei sein. Ab einem Grad 2 ist der Hund von der Zucht ausgeschlossen. Das Mindestalter für HD-Röntgen beträgt 18 Monate.
2.1.3 Freiheit von zuchtausschließenden Mängeln, wie z.B.
• fehlerhafter Ridge (Crowns dürfen maximal 1 cm versetzt sein)
• angeborene Rutenveränderungen (z.B. Knickrute oder Blockbildung)
• Dermoidsinus
• Kieferanomalien (z.B. Vorbiss, Rückbiss, Kreuzbiss)
• Zahnfehler
• nach Rassestandard unstatthafte Fellfärbung
• Unter- oder Übergröße laut Standard (maximal 1 cm Toleranz)
• offensichtliche Wesensfehler, die bei der ZZP festgestellt werden.
2.1.4 Zuchtzulassung durch die Zuchtzulassungskommission des RRCD
zuvor muss der Hund auf mindestens vier Spezial- oder Sonderschauen des RRCD unter mindestens zwei verschiedenen Richtern den Formwert mindestens „SG" erreicht haben. Die Bewertungen haben in der offenen- oder Championklasse zu erfolgen, jeweils eine Bewertung kann aus der Jugendklasse und aus der Zwischenklasse anerkannt werden.
2.1.5 Haltung, die mindestens den Bedingungen einer sehr guten Zuchtstätte entspricht
hierfür sind menschliche Zuwendung und Freiauslauf Grundvoraussetzung (siehe „Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback", eine Ausführungsbestimmung,
die Bestandteil der Zuchtordnung ist).
Der Zuchtwart des RRCD oder ein von ihm Beauftragter ist berechtigt, die ordnungsgemäßen Bedingungen der Zuchtstätte jederzeit zu überprüfen. Bei Anmeldung eines Zwingers ist der Zuchtwart des RRCD oder ein von ihm Beauftragter zur Erstbesichtigung verpflichtet.
2.1.6 Bei Rhodesian Ridgebacks, die sich im Wesenstest der Zuchtzulassungsprüfung als Grenzfall zeigen, ist der Zuchtwart des RRCD berechtigt, eine Paarungsempfehlung auszusprechen.
2.1.7 Der Hauptzuchtwart des RRCD hat wenigstens einmal im Jahr eine Informationsveranstaltung zu Fragen des Zuchtwesens anzubieten. Für Züchter ist eine jährliche Teilnahme erforderlich. Bei Nichtteilnahme von mehr als einer ZIV kann eine Zuchtmaßnahme erst wieder nach Besuch der nächsten RRCD-ZIV erfolgen. Insbesondere für Erstzüchter ist vor der 1.Zuchtmaßnahme die Teilnahme an mindestens einer RRCD-Zuchtinformationsveranstaltung zwingend erforderlich.
2.1.8 Prüfungsbestimmungen der Zuchtzulassung des RRCD
Geprüft wird von einem anerkannten Formwertrichter und zwei RRCD Zuchtzulassungsprüfern als Beisitzer (Zuchtzulassungsprüfer wird, wer die schriftliche Prüfung des RRCD bestanden und mindestens 5 Anwartschaften erfüllt hat).
2.2 Zuchtzulassungsprüfung
Die Zuchtzulassungsprüfung besteht aus einer eingehenden Untersuchung des Exterieurs des Hundes auf zuchtausschließende Mängel gemäß § 2.1.3 Zuchtordnung sowie einem Wesens- und Verhaltenstest. Als Zahnfehler gem. § 2.1.3 ZO gilt das Fehlen einzelner Zähne. Standardgemäß muss der Scherenbiss des RR vollzahnig sein. Das Fehlen von max. 2 ersten Prämolaren wird toleriert. Eine Zuchtgenehmigung bei mehreren fehlenden Zähnen (max 2 Prämolare oder M3) kann für vorerst einen Wurf ausgesprochen werden (Nachzuchtkontrolle vor weiterer Zuchtverwendung erforderlich) - Partner von Hunden, denen andere Zähne als max. zwei 1. Prämolaren fehlen, müssen in jedem Fall vollzahnig sein.
2.2.1 Verhalten des Hundes mit Führer
a) Verhalten in friedlicher Situation.
Der Führer bewegt sich mit seinem Hund an durchhängender Leine
spielerisch im Beobachtungsfeld, ohne in irgendeiner Weise auf den Hund einzuwirken. Die Prüfer
und weitere Personen befinden sich ebenfalls im Beobachtungsfeld.
b) Verhalten gegenüber Fremdpersonen
• Der Abstand zu den Personen wird verringert; es kommt auch vor, dass Personen direkt auf
den Hund zugehen, dicht an ihm vorbei, oder vor dem Hundeführer mit Hund stehen
bleiben.
• Mehrere, dem Hund fremde Personen bilden eine Gasse, erst breit, dann enger werdend.
Der Hundeführer geht mit seinem Hund durch diese Gasse.
• Mehrere Personen bilden einen großen Kreis um den Hundeführer mit Hund. Der Kreis wird
langsam verkleinert, bis die Personen im kleinen Kreis für einen kurzen Moment dicht
zusammen um den Hund herum stehen. Kurze Pause, dann wird der Kreis wieder
vergrößert.
c) Verhalten bei verschiedenen Umgebungseinflüssen
Während der Hund sich zwanglos mit seinem Führer im Beobachtungsfeld aufhält, wird er
mindestens drei verschiedenen akustischen und / oder optischen Reizen ausgesetzt, wie nach Wahl
der Prüfer und örtlichen Gegebenheiten:
• ein mit Plastikflaschen und Steinen gefüllter farbiger Plastiksack wird mit großem Abstand
am Hund vorbei über den Boden geschleift
• ein bunter Regenschirm wird aufgespannt
• eine Plastikplane wird auf den Boden gelegt; der Hundeführer überquert mit seinem Hund
die Plane
• mehrere Personen halten die Plane hoch, der Hundeführer geht mit seinem Hund unter der
Plane hindurch
• ein Radfahrer radelt mit viel Geklingel mit geringem Abstand am Hund vorbei
• der Hundeführer führt seinen Hund an anderen Hunden (die absolut friedlich sein müssen)
vorbei.
2.2.2 Weitere Tests
Desweiteren orientiert sich der Wesenstest an Vorgaben der Gefahrhundegesetzgebung in
Deutschland und wissenschaftlichen Erkenntnissen.
2.2.3 Verhalten des Hundes ohne Führer
• Der Hund wird von seinem Hundeführer an einer 10 m langen Leine an einem ruhigen Platz
angebunden. Der Hundeführer entfernt sich aus der Umgebung seines Hundes so weit,
dass dieser ihn weder sehen noch wittern kann.
• Der Hund wird einige Zeit (ca. 5 Minuten) völlig allein gelassen, dann kommt ein
„Spaziergänger" mit auffälliger Haltung, auffälliger Kleidung (Kapuze oder Hut, Spazierstock,
dunkler Mantel, o.ä.) und / oder auffälligem Gang in Richtung Hund daher.
2.2.4 Schussfestigkeit
• Die Hundeführer bewegen sich mit ihren nicht angeleinten Hunden bei Fuß im
Beobachtungsfeld.
• Von einer weiteren Person werden aus 25-30 m Abstand mit Platzpatronen
der 1. Schuss und aus 10-15 m Abstand der 2. Schuss abgegeben.
Erwünscht ist bei allen Teilprüfungen:
• sicheres und unerschrockenes Verhalten, freundlich und unbefangen,
• Gelassenheit,
• positives Interesse für die Umgebung,
• gute Nervenverfassung,
• Vertrauen in den Hundeführer,
• Schusssicherheit.
Die Prüfung kann nicht bestanden werden von Hunden mit zuchtausschließenden
Fehlern (gemäß § 2.1.3 der Zuchtordnung) und/oder Wesens- und Verhaltensschwächen wie:
• aggressives oder bösartiges Verhalten, - scheues, ängstliches Verhalten,
• bösartiges Knurren, Schnappen, Fell sträuben, Rute einklemmen, ständiges Anlehnen
(Kleben) am Hundeführer,
• Flucht
2.3 Inzestzucht
Inzestzucht bedarf der vorherigen Zustimmung des Zuchtwartes.
2.3.1 Künstliche Besamung
Eine künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung des Vorstandes und wird
nur in Ausnahmefällen (z.B. bei einer nicht vorhandenen wertvollen Blutlinie)
zugelassen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Rüde bereits einmal erfolgreich
gedeckt hat und die Hündin bereits auf normalem Wege einen Wurf hatte.
Von dieser Regelung ausgenommen ist das Versenden von Samen ins Ausland.
2.4 Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
Hündinnen: mindestens 24 Monate vor der ersten Belegung.
Rüden: mindestens 24 Monate vor dem ersten Deckakt.
Das Höchstalter für die Zuchtverwendung (letzter Decktag) liegt bei Hündinnen beim vollendeten
achten Lebensjahr - es sind höchstens 3 Würfe im Leben einer Hündin zulässig.
2.5 Häufigkeit der Zuchtverwendung bei Hündinnen und Rüden
Ein Wurf innerhalb von 12 Monaten (der Decktag ist insofern als Stichtag zu sehen, als dass zwischen den Belegungen ein Zeitraum von mindestens 365 Tagen liegen muss). Nach einem Aufziehen von mehr als neun Welpen und nach einer Schnittgeburt darf die Hündin - vom Wurftag an gerechnet - erst nach Ablauf von 15 Monaten erneut belegt werden. Nach einer zweiten Schnittgeburt ist die Hündin aus der Zucht zu nehmen.
Der Rüde muss - insgesamt ohne Höchstbegrenzung - nach jedem vierten erfolgreichen Deckakt (wenn es sich hierbei um mehr als zwei Hündinnen mit verschiedenen Blutlinien handelt) ein Jahr pausieren. Stichtag ist der Deckakt. Sollte zwischen zwei Deckakten bereits eine Pause von mehr als einem Jahr liegen, ist zwischen den folgenden 3 Deckakten eine solche nicht mehr einzuhalten.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Belegungen von im Ausland stehenden Hündinnen.
Im Interesse der Rasse soll vermieden werden, dass das Erbgut einzelner Rüden durch zuhäufige
Belegung unterschiedlicher Zuchthündinnen überhand nimmt.
2.6 Wurfstärke
Die Züchter dürfen die Aufzucht lebensschwacher und mit groben gesundheitlichen Fehlern behafteter Welpen nicht fördern. Bei der Aufzucht von mehr als zehn Welpen pro Wurf hat der Zuchtwart besondere Aufzuchtbedingungen zu sichern. Den Anweisungen des Zuchtwartes ist unverzüglich Folge zu leisten.
2.7 Zuchtverbot
Zuchtverbot wird erteilt:
• wenn der Rhodesian Ridgeback die Zuchtzulassungsprüfung zum zweiten Male nicht
besteht
• für Rhodesian Ridgebacks mit „HD-C" bis „HD-E" (leichte bis schwere HD) und ED Grad 2
sowie für Tiere mit einem positiven OCD-Befund in der Schulter
• für Welpen, die bei der Wurfabnahme für zuchtuntauglich erklärt wurden und einen
entsprechenden Vermerk im Wurfabnahmebogen haben.
Nachkommen von zuchtverbotenen Ridgebacks werden in den Anhang des Zuchtbuches eingetragen.
Die entsprechenden Ahnentafeln werden gegen eine 10-fache Gebühr erstellt und erhalten den
Vermerk „Zuchtverstoß - Nachkommen aus zuchtverbotenen Ridgebacks - Zuchtausschluss"
2.8 Nachträglicher Zuchtausschluss
Hunde mit nachträglich festgestellten genetischen oder anderen zuchtausschliessenden
Mängeln sind - trotz früher ausgesprochener Zuchttauglichkeit - sofort von der
Zucht auszuschließen.
§ 3 Zuchtklassen
3.1 Körzucht
Voraussetzungen:
• Von FCI und VDH anerkannte Ahnentafel;
• bestandene Zuchtzulassungsprüfung des RRCD;
• HD-Nachweis „A" oder „B". sowie OCD-Schulter: frei, ED Grad 0 bis 1
3.2 Championatszucht
Zusätzlich zu den unter 3.1 aufgeführten Voraussetzungen müssen Rhodesian Ridgebacks für
die Championats-Zuchttauglichkeit zum Zeitpunkt des Deckaktes
folgende Bedingungen erfüllt haben:
Internationaler Schönheitschampion oder
Deutscher Champion RRCD oder
Deutscher Champion VDH
3.3 Leistungszucht
Es gelten die gleichen Anforderungen wie unter 3.1. Zusätzlich müssen folgende Nachweise erbracht werden:
• eine vom JGHV anerkannte Schweißprüfung oder
• eine jagdliche Brauchbarkeitsprüfung oder
• Fährtenprüfung.
3.4 Verwendung von Auslandsrüden
Für im Ausland gezüchtete und stehende Zuchtrüden werden die Bestimmungen
des jeweiligen Landes anerkannt. Unabhängig davon ist der Nachweis über „HD-A" oder „HD-B"
(Mindestalter für das Röntgen: 18 Monate) sowie die Ergebnisse OCD-Schulter und ED gem. § 3.2 in Form einer offiziellen Auswertung zu erbringen.
Die Voraussetzungen von § 2.1.3 müssen erfüllt sein. Die Ahnentafel des jeweiligen Tieres
muss FCI-anerkannt sein.
3.4.1 Belegung vom im Ausland stehenden Hündinnen
Neben der Zuchtanerkennung des jeweiligen Landes muss für die zu belegende Hündin der HD-Nachweis „A" oder „B" oder ein gleichwertiger Nachweis erbracht werden und die Ahnentafel FCI-anerkannt sein.
§ 4 Züchter
Jeder Züchter muss über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen und fachlich geeignet sein, den hohen Ansprüchen der Aufzucht wesensfester und gesunder Ridgeback-Welpen gerecht zu werden. Hierzu gehören u.a. Kenntnisse über die Kynologie sowie der vorliegenden Zuchtordnung, und hier insbesondere der definierten Anforderungen an die Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback. Für jeden Ridgebackzüchter ist die Fortbildung in zuchtrelevanten Themen erforderlich. Hierzu ist u.a. eine regelmäßige Teilnahme an den Zuchtinformationsveranstaltungen des RRCD unerlässlich.
4.1 Eigentum
Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer der Hündin zur Zeit ihrer Belegung. Der Eigentümer muss gleichzeitig auch der Besitzer sein. Mietzuchtverhältnisse sind nicht zulässig, ebenso Zuchtabtretungen.
§ 5 Pflichten des Deckrüdeneigentümers
Vor jedem Deckakt hat sich der Deckrüdeneigentümer davon zu überzeugen, dass die zu belegende
Hündin die Zuchtvoraussetzungen erfüllt.
5.1 Deckbuchführung
Jeder Deckrüdeneigentümer hat ein Deckbuch zu führen, in das fortlaufend einzutragen ist:
• Zu- und Abgänge von Deckrüden mit Angaben des Wurftages, Zuchtbuchnummer,
Tätowierungsnummer,Chipnummer, Größe und Farbe,
• Angaben über die Zuchttauglichkeit nach Punkt 3 der ZO sowie Anschrift des Besitzers der
belegten Hündin;
• Decktage;
• Wurfergebnisse.
Der zuständige Zuchtwart hat jederzeit das Recht auf Einsichtnahme in das Deckbuch.
5.2 Deckbescheinigung
Dem Eigentümer der belegten Zuchthündin ist eine Deckbescheinigung mittels Vordruck unverzüglich nach erfolgtem Deckakt oder gemäß abzuschließendem und erfülltem Paarungsvertrag auszuhändigen.
5.3 Meldung an den Zuchtwart
Eigentümer der Rüden haben Deckakte innerhalb von acht Tagen dem Zuchtwart formlos schriftlich zu
melden.
§ 6 Pflichten des Züchters
Vor jedem Deckakt hat sich der Züchter davon zu überzeugen, dass Hündin und Rüde die
Zuchtvoraussetzungen erfüllen. Züchter, deren Hund eine Auflage erhalten hat, müssen vor dem Deckakt für die Verpaarung die Genehmigung des Hauptzuchtwartes einholen. Bei im Ausland stehenden Rüden muss die Einhaltung der Auflagen bezüglich des Zuchtpartners vor dem Deckakt durch den RRCD überprüft worden sein.
6.1 Zwingerbuch
Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen, in das fortlaufend einzutragen ist:
• Zu- und Abgang von Zuchttieren mit Angaben des Wurftages, Zuchtbuchnummer,
Tätowierungsnummer, Chipnummer, Größe, Farbe, Angaben über die Zuchttauglichkeit nach den
Punkten 2 und 3 der ZO und von Leistungsprüfungen des verwendeten Deckrüden sowie
Anschrift seines Eigentümers;
• Decktage, Wurftage und Wurfergebnisse sowie Abgänge von Welpen durch Verkauf, Tod,
Tötung etc. unter Angabe von Geschlecht, Farbe und Zuchtbuchnummer,
• Kopien aller Wurfabnahmeberichte;
• Anschriften der Welpenkäufer.
Das Zwingerbuch ist dem zuständigen Zuchtwart auf Anforderung jederzeit zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Anschriften der Welpenkäufer sind dem Zuchtwart
Schriftlich mitzuteilen.
6.2 Mitteilung von Deckakten
Alle Deckakte sind vom Züchter dem Zuchtwart innerhalb von acht Tagen mittels Formblatt schriftlich mitzuteilen. Hierbei ist anzugeben:
• Name des Deckrüden und dessen Eigentümers
• Name der belegten Zuchthündin;
• Datum des Deckaktes.
6.3 Mitteilung von Würfen
Alle Würfe sind dem Zuchtwart innerhalb von acht Tagen mittels Vordruck schriftlich
mitzuteilen. Hierbei ist anzugeben:
• Name der Zuchthündin;
• Name des Deckrüden und dessen Besitzer;
• Datum des Wurftages;
• Anzahl der Welpen nach Geschlecht;
• Anzahl der Totgeburten nach Geschlecht.
Der Züchter hat dem Deckrüdeneigentümer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von
14 Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von 10 Wochen formlos mitzuteilen.
6.4 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch
Alle Züchter des RRCD sind verpflichtet, ihre Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser ZO gemäß Punkt 2 und 3 erfüllen. Bei der Wurfabnahme ist der Wurfeintragungsantrag (Vordruck beim Zuchtwart) vom Züchter ausgefüllt und unterzeichnet dem zuständigen Zuchtwart oder einer vom RRCD-´Zuchtwart beauftragten Person zwecks Vervollständigung vorzulegen.
Beim RRCD-Zuchtwart sind einzureichen:
• vollständig ausgefüllter Wurfeintragungsantrag;
• Original-Ahnentafel, bei der ersten Belegung eine Kopie aller Seiten des
Abstammungsnachweises der Hündin; Fotokopie aller Seiten der Ahnentafel des
Deckrüden;
• ausgefüllte und vom Deckrüdenbesitzer unterzeichnete Deckbescheinigung (Vordruck beim
Zuchtwart);
• Nachweise über die Zuchttauglichkeit des Deckrüden bzw. der Mutterhündin gemäß Punkt 2
oder 3 der ZO, wenn die betroffenen Tiere bis dahin nicht als zuchttauglich veröffentlicht
wurden.
Durch verspätete oder unvollständige Einsendung des Wurfeintragungsantrages verursachte
Kosten sind dem Zuchtwart vom Züchter zu erstatten.
6.5 Allgemeine Pflichten des Züchters
• Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin in bestem Ernährungszustand zu halten
• gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen
• er ist verpflichtet, Mutterhündin und Welpen regelmäßig zu entwurmen
Eine Kennzeichnung der Welpen mit Bändern jeglicher Art ist, um diese nicht zu gefährden, zu unterlassen.
können die Welpen bis zum Alter von 3 Wochen in der Wurfkiste zeitweise nicht beaufsichtigt werden, muss entweder die Distanzleiste in der Kiste eingesetzt sein, oder die Mutterhündin und auch andere sich im Haushalt des Züchters befindende Hunde in dieser Zeit der Wurfkiste ferngehalten werden.
• für alle Welpen hat der Züchter durch einen EU- Impfpass den Nachweis einer SHPPIL-Impfung
(Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose) nach Vollendung der achten Lebenswoche zu
erbringen;
• bei Welpen, die einen längeren Zeitraum beim Züchter bleiben, ist nach Vollendung der 12.
Lebenswoche die SHPPIL Impfung zusätzlich mit einem Impfstoff gegen Tollwut zu
wiederholen. Nach Vollendung der 16. Lebenswoche ist diese Impfung (SHPPILT) zu
wiederholen
• ebenso ist der Nachweis über die regelmäßige Impfung der Mutterhündin zu erbringen
• zusammen mit der Grundimmunisierung ist der Welpe zusätzlich zur Tätowierung mit einem
Mikrochip nach Isonorm zu versehen;
• bei Feststellung oder Verdacht auf DS ist dieser vor Abgabe des Welpen an den neuen Besitzer
operativ zu entfernen. Bei Unklarheiten nach Entfernung ist ein pathologisches Gutachten
einzuholen
• eine Wiederholungsverpaarung von Würfen, in denen ridgelose Welpen vorkamen, ist nicht
gestattet
• die Abgabe der Jungtiere ist erst nach Vollendung der neunten Lebenswoche erlaubt;
• eine Abgabe an Zoogeschäfte oder den Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus
dem RRCD und Zuchtbuchsperre geahndet.
6.6 Wurfabnahme
Die Wurfabnahme wird zusammen mit der Tätowierung durch den zuständigen Zuchtwart oder einer vom RRCD-Zuchtwart benannten qualifizierten Person - frühestens in der neunten Lebenswoche - vorgenommen. Die Abnahme ist nur nach Vorlage des Internationalen Impfpasses mit Eintragung der Chipnummer und Eintragung einer Dreifach- und Parvo-Grundimmunisierung gestattet.
Der Zuchtwart füllt einen Wurfabnahmebericht aus, der alle wesentlichen Angaben enthält,
insbesondere alle bei den Welpen sichtbaren Mängel. Dieser enthält auch einen Vermerk über das Vorliegen des Impfpasses.
Zuchtwart und Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes. Jedem Welpenkäufer ist vom Züchter
unaufgefordert der Wurfabnahmebericht des betreffenden Welpen vorzulegen und auszuhändigen.
Kann die Wurfabnahme aus Gründen, die der Züchter zu verantworten hat, nicht erfolgen, so sind
hierdurch entstehende Kosten (z.B. erneute Anfahrt etc.) vom Züchter zu tragen. Sollten bei der Wurfabnahme die vom Züchter vorzulegenden Unterlagen nicht vollständig oder unleserlich sein, erhöhen sich die Kosten der Wurfabnahme um 10 %.
6.7 Tätowierung
Bei der Wurfabnahme werden die Welpen im rechten Ohr unter örtlicher Betäubung tätowiert. Die Tätowierung enthält:
1. Zwingernummer,
2. die Buchstaben RRD, (bei mehr als vier Ziffern die Buchstaben RR)
3. die laufende Welpennummer.
§ 7 Zuchtbuch
7.1 Einrichtung zur Erhaltung und Förderung der Zucht
Die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtwart in Abstimmung mit dem VDH. Das Zuchtbuch muss
genaue Angaben über die einzelnen Hunde enthalten, unabhängig von der Zuchtverwendung.
7.2 Eintragung in das Zuchtbuch
Im Zuchtbuch eingetragen werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der Welpen, Aufführung der Totgeburten, der getöteten Welpen (unter Nennung des Grundes) und der bis zur Beantragung der Eintragung verendeten Welpen, und zwar nach Geschlecht.
Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Mängel aufgeführt.
Umfang der Zuchtbucheintragung:
Die Zuchtbucheintragungen müssen drei Generationen umfassen, dabei sind aufzuführen: Name der Hunde, Zuchtbuchnummer, Geschlecht, Zuchttauglichkeitsnachweis, Siegertitel, abgelegte Leistungsprüfungen.
Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem Fall für
• alle Hunde, deren Züchtern das Zuchtbuch gesperrt ist,
• alle Hunde, deren Mutter von einem Rüden anderer Rasse oder einem nicht eingetragenen
Rüden gedeckt wurde.
Anerkennung anderer Zuchtbücher:
Der RRCD erkennt alle Zuchtbücher der Mitgliedsorganisationen der FCI und vom VDH anerkannter Organisationen an.
7.3 Register
In das Register können Hunde aufgenommen werden, deren Ahnen nicht über drei Generationen in
einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Diese Tiere sind
von der Zucht ausgeschlossen.
§ 8 Zwingername
Ein Zwingername wird nur dann anerkannt, wenn er für den Züchter international geschützt ist. Zwingernamensschutz kann jedem unbescholtenen Mitglied des RRCD gewährt werden. Die
Beantragung des Namensschutzes hat mindestens zwei Monate vor der ersten Zuchtmaßnahme und nach der Abnahme der Zuchtstätte nach den Mindesthaltungsbedingungen für RR´s beim
Hauptzuchtwart des RRCD formlos schriftlich zu geschehen.
Der Zwingername wird dem Züchter zum streng persönlichen Gebrauch zugeteilt. Jeder zu
schützende Zwingername muss sich von allen für die Rasse bereits geschützten Zwingernamen deutlich unterscheiden. Der Zuchtwart muss einen Zwingernamen ablehnen, wenn er den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht. Der Zwingername ist personengebunden und gilt für alle Rassen. Im Übrigen gelten die jeweils gültigen Zuchtrichtlinien des VDH und ihre Ergänzungen. Die Züchter sind verpflichtet, sich über die entsprechenden Bestimmungen zu informieren.
§ 9 Ahnentafel
9.1 Eigentumsrecht
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des RRCD. Sie wird demjenigen zu treuen Händen übergeben, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausstellung der Ahnentafel Eigentümer des Rhodesian Ridgeback war. Der RRCD ist berechtigt, gegen den Antragsteller wegen Herausgabe der Ahnentafel Einreden und Einwendungen aus jedem Rechtsgrund und in jeder Höhe geltend zu machen, ein etwaig zwischenzeitlich erfolgter Eigentumswechsel an dem Hund berührt diese Rechte nicht.
9.2 Eigentumswechsel
Ahnentafel und Hund sind untrennbar. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel, sobald sie dem Verkäufer vom RRCD übergeben wurde, von dem Verkäufer dem Käufer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen. Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf der Ahnentafel an vorgeschriebener Stelle vermerkt werden. Die Eintragung des Vermerkes hat durch den abgebenden Eigentümer zu geschehen, der den Vermerk mit seiner Unterschrift bestätigt.
9.3 Auslandsanerkennung
Bei Verkauf von Rassehunden in das Ausland muss für die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung des VDH - ausgefertigt in drei Sprachen - ausgehändigt werden. Anträge sind formlos an den Zuchtwart zu richten. Für die Ausfertigung der Auslandsanerkennung ist die Zuchtbuchstelle des VDH zuständig. Die Gebühren richten sich jeweils nach der gültigen Gebührenordnung.
Die Auslandsanerkennung darf dem Käufer des Hundes nicht gesondert berechnet werden.
9.4 Ungültigkeitserklärung
In Verlust geratene Ahnentafeln können für ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes in der Verbandszeitschrift des VDH oder den vereinseigenen Zeitschriften fertigt die Zuchtbuchstelle nach sorgfältiger Prüfung des Antrages und der Beweise über den Verlust der Ahnentafel eine Zweitschrift gegen Gebühren. Bei Falschbeurkundungen oder bei Fälschungen von Ahnentafeln kann eine Ungültigkeitserklärung der Ahnentafel erfolgen.
9.5 Beantragung von Ahnentafeln
Die Ausstellung von Ahnentafeln ist unverzüglich nach der Wurfabnahme beim Zuchtwart zu
beantragen. Dem Antrag auf Ausstellung sind beizufügen:
• Originalahnentafel der Hündin
• Kopie der Ahnentafel des Deckrüden
• Deckbescheinigung
• Wurfeintragungsantrag
• Kontrollvermerke zur Wurfeintragung
• Belege für Prüfungen und Titel
§ 10 Wurfeintragungsgebühren
Die Wurfeintragungsgebühren sind in der Gebührenordnung des RRCD festgesetzt.
§ 11 Verschiedenes
11.1 Decktaxe
Die Festsetzung der Decktaxe ist ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdeneigentümer. Um Differenzen zu vermeiden, wird eine schriftliche Abmachung empfohlen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und - hündinnen werden durch die herkömmlichen Gebräuche geregelt, wie sie in den Reglements der Dachverbände FCI und VDH zusammengefasst sind.
11.2 Nichtmitglieder
Auch Nichtmitglieder des RRCD sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden, wenn sie die
Eintragung der von ihnen gezüchteten Würfe beantragen.
§ 12 Verstöße gegen die ZO
Die Überwachung dieser ZO obliegt dem Zuchtwart und dem Vorstand des RRCD. Wegen des Verstoßes gegen die Zuchtbestimmungen kann der Vorstand folgende Maßnahmen beschließen:
1. Erteilung einer Verwarnung;
2. Zahlung des Mehrfachen der Eintragungsgebühr (maximal 10fach);
3. Ablehnung der Eintragung eines Wurfes;
4. Verhängung einer zeitlich begrenzten Zuchtsperre.
Die Maßnahmen zu 2 und 4 bzw. 3 und 4 können kumulativ ausgesprochen werden.
Gegen die verhängte Maßnahme kann das betroffene Mitglied binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ab deren Bekanntgabe Beschwerde bei dem Ehrenrat einlegen.
§ 13 Änderungen der ZO
Änderungen der ZO bedürfen grundsätzlich einer Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 14 Satzungsbestandteil
Die Zuchtordnung nebst Anhang (Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback) ist Bestandteil der Satzung des RRCD
Mindesthaltungsbedingungen für den Rhodesian Ridgeback
(Anhang zur ZO - Ausführungsbestimmung als Bestandteil der ZO)
Die Zwingerhaltung des Rhodesian Ridgeback ist nicht erlaubt; aus rassespezifischen Gründen ist der Ridgeback hierfür nicht geeignet. Er muss in ständiger Gemeinschaft mit dem Menschen leben können, aber auch die Möglichkeit haben, sich an einen ungestörten Platz zurückzuziehen.
Der Rhodesian Ridgeback benötigt täglich mindestens zwei Stunden freien Auslauf. Anforderungen für „mindestens sehr gute Zuchtbedingungen" Hundezucht bedeutet Verantwortung übernehmen für die Aufzucht gesunder, wesensfester und gesellschaftsverträglicher Hunde. An die körperliche Gesundheit und das wesensfeste Verhalten der Zuchttiere sind hohe Ansprüche zu stellen!
Menschliche Zuwendung
Es ist sicherzustellen, dass alle beim Züchter lebenden Hunde ausreichende menschliche Zuwendung von festen Bezugspersonen - Züchter selbst und/oder den mit ihm im Haushalt lebenden Personen - erhalten. Sie müssen an alle Umwelteinflüsse gewöhnt werden.
Verhalten der beim Züchter lebenden Hunde
Eine reizarme, isolierte Aufzucht und Haltung darf nicht erfolgen. Beim Züchter lebende Hunde müssen ein normales bis lebhaftes Verhalten gegenüber Bezugs- und fremden Personen aufweisen.
Ernährung
Der Fütterungsplan muss ausgewogenes und nährstoffreiches Futter enthalten. Sämtliche beim Züchter lebenden Hunde sind stets bei richtigem Körpergewicht und im besten Gesundheitszustand zu halten. Jeder Züchter muss sich über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen.
Pflege
Die beim Züchter lebenden Hunde müssen dem Alter entsprechend gut bemuskelt, knochenstark und sichtbar gepflegt sein. Neben gut abgelaufenen Krallen ist auf saubere äußere Gehörgänge, zahnsteinfreie Zähne und glänzendes sauberes Fell zu achten. Eine regelmäßige Wurmkur vom Beginn der zweiten Lebenswoche an und die entsprechenden Impfungen sind selbstverständlich.
Unterbringung und Auslauf
Innerhalb des Wirkungskreises des Züchters und der mit ihm in Gemeinschaft lebenden Bezugspersonen ist im Haus oder in der Wohnung (keine Etagenwohnung) eine Wurfkiste, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird, aufzustellen. (Mindestmaß: 140 cm x 120 cm).
Die tragende Hündin ist mindestens zehn Tage vor dem Geburtstermin an das Wurflager zu gewöhnen. Der Raum (z.B. geräumiges Wohnzimmer), in dem die Wurfkiste untergebracht ist, muss hell (Tageslicht erforderlich), warm (eine Temperatur von 22° C muss erreicht werden können, Rotlichtlampen dürfen nicht verwendet werden), zugfrei, gut zu belüften, sauber und trocken sein. Die Fensterfläche muss mindestens 1/6 der Bodenfläche betragen. Sobald die Welpen sicher laufen können, ist ihnen ein selbständiges, problemloses, verletzungs- und gefahrenfreies Verlassen der Wurfkiste zu ermöglichen.
Die Mutterhündin muss sich jederzeit von den Welpen zurückziehen können. Ihr ist ein Platz, der von den Welpen nicht erreicht werden kann, zur Verfügung zu stellen.
Ab der ca. vierten bis spätestens fünften Lebenswoche benötigen die Welpen einen Freiauslauf, der größtenteils Naturboden aufweisen sollte, von mindestens 200 qm - eine eventuelle Bebauung darf nicht mitgerechnet werden – (Zuchtstätten, die vor dem 01.05.2008 abgenommen wurden, müssen einen Freiauslauf von mindestens 100 qm aufweisen). Hierbei kann es sich um das welpensicher eingezäunte Grundstück oder um einen auf diesem befindlichen, ebenfalls sicher abgegrenzten Aufzuchtplatz handeln. In beiden Fällen müssen die Welpen jederzeit die Möglichkeit haben, sich von diesem Aufzuchtplatz aus an einen warmen, sauberen Ort zurückziehen zu können. Von diesem Ort aus muss wiederum die Möglichkeit bestehen, jederzeit ins Freie zu gelangen.
Diese Unterbringung muss unmittelbar an das Auslaufgelände angrenzen oder sich auf diesem befinden und in Rufnähe des Wohnhauses des Züchters, von diesem einsehbar und jederzeit erreichbar sein. Bei dem Aufenthaltsplatz kann es sich beispielsweise um eine geräumige Hütte mit Aufenthalts- und Schlafplatz handeln.
Bei allen Möglichkeiten muss der „Schlafraum" der Welpen wärmeisoliert, sauber, gut zu reinigen, trocken, zugfrei und auch beheizbar sein (auch hier kein Rotlicht). Die Welpen müssen außerdem die Möglichkeit haben, sich an einem vor Wind und Sonne geschützten, überdachten Platz aufhalten zu können, von dem die Aussicht nicht versperrt, das Laufen ins Freie jedoch jederzeit möglich ist. Sollte der Schlafplatz des Nachts ins Hausinnere verlegt werden, muss auch von dort der Löseplatz im Freien jederzeit frei zugänglich sein. Es ist sicher zu stellen, dass die Tiere keinerlei Gefahrenquellen ausgesetzt werden.
Der freie Zugang zu und das Zurückziehen von ihren Welpen im Aufzuchtsgelände muss für die Mutterhündin jederzeit möglich sein. Ein erhöhter Liegeplatz, der von den Welpen nicht erreichbar sein darf, ist der Mutterhündin ebenfalls zur Verfügung zu stellen.
Aus rassespezifischen Gründen benötigt der Rhodesian Ridgeback ständigen Menschenkontakt. Daher ist den Welpen die dauerhafte Möglichkeit zu geben, mit dem Züchter oder mit ihm im Haushalt lebenden, den Welpen vertrauten Personen, zu spielen und Kontakt zu haben. Dies schließt eine Vollzeitbeschäftigung der betreuenden Personen selbstverständlich aus.
Außerdem sind die Welpen an Umweltreize inner- und außerhalb des Hauses zu gewöhnen. Es ist sicherzustellen, dass die Welpen während der gesamten Aufzuchtsphase ohne einen Wechsel der Bezugsperson in der vom RRCD genehmigten Aufzuchtstätte bleiben.
Während der Trächtigkeit und der Aufzuchtsphase ist der Zuchtwart des RRCD oder eine von ihm beauftragte Person berechtigt, die Zuchtstätte jederzeit zu besichtigen. Wird diese Kontrolle verweigert, so wird von dem Nichtvorliegen von „mindestens sehr guten Zuchtbedingungen" ausgegangen. Der Vorstand des RRCD ist sofort zu benachrichtigen.
Stand Juni 2011